8. Haftung des Reiseveranstalters
8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für:
1. Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistungen,
2. Zusammenstellung von Einzelleistungen,
3. Beschreibung der Leistungen in Katalogen und Prospekten,
4. Bearbeitung der Reiseanmeldung,
5. Organisation, Reservierung und zur Verfügung Stellung gemäß Reisevertrag,
6. Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen,
7. Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln, sofern dies ausdrücklich Gegenstand des Reisevertrages ist.
8.3. Vertragliche Haftung: Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt,
1. soweit ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
2. soweit er für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Führungen, Ausflüge etc.) und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden (z.B. sind alle von Reiseleitern vermittelten Ausflüge und Rundfahrten Fremdleistungen).
8.5. An Sonderausflügen zu Land, zu Wasser, Tauchfahrten, Tauchen usw. beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass weder Boote noch Tauchgeräte noch eine Teilnahme an Tauchgängen durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Die Sorge der entsprechenden Versicherung obliegt dem Teilnehmer. Eine Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Reisen ist ein einwandfreier Gesundheitszustand sowie Tropen- und Tauchtauglichkeit.
8.6. Die Teilnahme an Sport- und Tauchkursen erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr.
8.7. Wird eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern in der Reiseaus-schreibung und in der Reisebestätigung darauf hingewiesen wird. Für den Erfolg der Beförderungsleistung selbst tritt der Reiseveranstalter daher nicht ein.
8.8. Verjährung: Die Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag verjähren in 6 Monaten, Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung 3 Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.